Aufzeichnungs- und Buchführungspflichten:
Ein Kaufmann ist grundsätzlich zu folgenden Aufzeichnungen verpflichtet:
Die Unterlagen sind zehn Jahre aufzubewahren.
Die Pflicht zur doppelten Buchführung besteht, wenn:
Kleinunternehmer und Freiberufler, die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit beziehen, müssen keine doppelte Buchführung führen. Sie müssen lediglich alle Einnahmen und Ausgaben aufzeichnen. Ein Kassenbuch wird nicht benötigt.
Bitte beachten Sie zu den Pflichtangaben auf Rechnungen unser Dokument im Bereich Formularcenter. Liegen die Pflichtangaben auf der Rechnung nicht vor, kann der Rechnungsempfänger die Vorsteuer nicht geltend machen.
Externe Buchhaltung
Um nicht von Beginn an ein „durcheinander“ in der Buchhaltung zu haben und um sicherzustellen, dass alle steuerlich zulässigen Betriebsausgaben (wie Pauschalen) erfasst sind, empfiehlt es sich die Buchhaltung von einer Steuerkanzlei führen zu lassen.
In unserer Steuerkanzlei ist es üblich, den Unternehmer auf mögliche steuermindernde Ansatzmöglichkeiten (wie Verpflegungspauschalen, Ansatz von Kfz-Kosten) hinzuweisen. Die Rechnungen auf Ordnungsmäßigkeit zu prüfen und Sie im Bereich Ablage von Geschäftspapieren zu beraten.
Lohnbuchführung:
Aufgrund der Komplexität der lohnsteuer- und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften raten wir Ihnen die Lohnabrechnung von einer Steuerkanzlei vornehmen zu lassen.
Gerne unterstützen wir Sie dabei.