Abgeltungssteuer für private Kapitalerträge und Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften:
Wesentliche Änderungen: – das Halbeinkünfteverfahren wird abgeschafft. – Die sog. “Spekulationsfrist” von einem Jahr bei Wertpapieren entfällt für Papiere, die ab 1.1.2009 gekauft werden, komplett. Für Kapitalanlagen (ohne Zertifikate), die bis 31.12.2008 erworben werden, gilt jedoch die alte Regelung weiter, bei der Gewinne aus der Veräußerung von solchen Papieren nach einer Haltefrist von einem Jahr steuerfrei bleiben. Die Steuerfreiheit nach einjähriger “Spekulationsfrist” gilt nach neuem Recht für Zertifikate nur dann uneingeschränkt fort, wenn die Forderung vor dem 15.3.2007 erworben wurde. Für spätere Erwerbe (bis zum 31. 12. 2008) gilt die bisherige Regelung nur noch, wenn die Kapitalforderung vor dem 1.7.2009 veräußert wird. – Der Steuersatz auf Zinsen, Dividenden, Erträge aus Investmentfonds und Zertifikaten und privaten Veräußerungsgewinnen beträgt 25 % zzgl. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer, insgesamt somit ca. 28 %. – Achtung: Die Abgeltungsteuer wird teilweise nicht auf Zinseinkünfte angewendet, wenn bei der selben Bank Zinsaufwendungen für Darlehen bezahlt werden. Die Zinsen unterliegen dem persönlichen Steuersatz (damit maximal 42 % plus SolZ und Kirchensteuer).
Leistungen aus Lebensversicherungen, bei denen nur die Hälfte des Unterschiedsbetrags zwischen der Versicherungsleistung und den geleisteten Beiträgen als Ertrag anzusetzen ist, fallen ebenfalls nicht unter die Regelung zur Abgeltungssteuer. Sie unterliegen dem progressiven Einkommensteuertarif. Dies gilt in den Fällen, in denen die Versicherungsleistung nach Vollendung des 60. Lebensjahres und nach Ablauf von zwölf Jahren nach Vertragsabschluss ausgezahlt wird.
Der Steuerabzug erfolgt an der Quelle. Dafür werden inländische Schuldner/Zahlstellen (z. B. Banken) verpflichtet, von bestimmten im Inland dem Gläubiger zufließenden Erträgen aus Kapitalanlagen den Steuerabzug vorzunehmen und an die Finanzverwaltung abzuführen. Mit dem Steuerabzug ist die Einkommensteuer des Gläubigers grundsätzlich abgegolten.
Bemessungsgrundlage für den Steuerabzug ist der Bruttoertrag, der nur durch den neuen Sparer-Pauschbetrag (= zusammengefasster Sparer-Freibetrag 750 Euro und Werbungskosten-Pauschbetrag 51 Euro) in Höhe von 801 Euro für Ledige bzw. 1.602 Euro für Verheiratete reduziert wird. Ein darüber hinausgehender Werbungskostenabzug ist nicht möglich. Die tatsächlichen Werbungskosten wie z. B. Depotgebühren und/oder Finanzierungszinsen für die Anschaffung von Wertpapieren gehen steuerlich verloren.
Der Abzug von Verlusten aus Aktienverkäufen kann nur mit Gewinnen aus solchen Geschäften verrechnet bzw. in künftige Jahre vorgetragen werden. Die Verlustverrechnungsmöglichkeit mit anderen Ein-kunftsarten entfällt; ein Verlustrücktrag in das Vorjahr ist nicht möglich. Noch nicht klar ist, welche Verrechnungsmöglichkeiten bestehen.
Günstigerprüfung: Steuerzahler, die sich durch den abgeltenden Steuersatz von 25 % schlechter stellen, haben jedoch die Möglichkeit, die Kapitaleinkünfte in der Steuererklärung anzugeben und so den Unterschiedsbetrag zwischen der einbehaltenen Abgeltungssteuer und der tatsächlich zu zahlenden Steuer wieder zu erhalten. Steuerpflichtige mit hohen Zinseinnahmen und einem höheren Einkommen-steuersatz als 25 % profitieren i. d. R. bei der Anwendung der Abgeltungssteuer, liegt der Spitzensteuersatz doch zur Zeit bei 42 % (bzw. 45 % für “Reiche”).
Das automatisierte Kontenabrufverfahren soll nur in äußerst seltenen Fällen noch anwendbar sein.