Haushaltsnahe Dienstleistungen in einem inländischen Haushalt ermäßigen auf Antrag in Höhe von 20 vH der Aufwendungen bis höchstens 600 Euro die Einkommensteuer-schuld. Haushaltsnahe Dienstleistungen sind Reinigungs-, Pflege- und Gartenarbeiten und Umzugskosten.
Für Pflege- und Betreuungskosten erhöht sich der obige Abzugsbetrag von der Einkommensteuer auf 1.200 Euro. Dies gilt für Steuerpflichtige, die Leistungen aus der Pflegeversicherung beziehen oder bei denen Pflegestufe I bis III festgestellt worden ist. Die Steuerermäßigung steht auch Angehörigen zu, wenn Sie für die Leistungen aufkommen. Die Pflege kann im Haus des Steuerpflichtigen aber auch im Pflegeheim erbracht werden.
Handwerkerleistungen für Renovierung-, Erhaltung- und Modernisierung können in Höhe von 20 vH des Rechnungsbetrages für die Arbeitszeit, höchstens 600 Euro, als Steuerermäßigung angesetzt werden. Hierunter fallen auch die Reparatur von Haushaltsgeräten, wie Waschmaschine, Spülmaschine, Herd Fernseher sowie PC, Modernisierung/Austausch der Einbauküche, Kontrollaufwendungen wie Schornsteinfeger-gebühren.
Haushaltsnahe Dienstleistungen können auch an Wohnungseigentümergemeinschaften er-bracht werden.
Nachweis für den Ansatz der Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkosten ist die Rechnung und der Zahlungsnachweis durch einen Beleg des Kreditinstitutes. Mieter müssen die Aufwendungen für die haushaltsnahen Dienstleistungen bzw. Handwerkerleistungen mittels Vorlage der Jahresabrechnung oder der Bescheinigung des Vermieters nachweisen.