Ab dem Jahr 2006 können Aufwendungen zur Betreuung eines haushaltszugehörigen Kindes wie Betriebsausgaben / Werbungskosten als Sonderaus-gaben berücksichtigt werden. Betreuungskosten können bei Kinder, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (bei körperlichen, geistigen oder seelischer Behinderung auch bis zum 27. Lebensjahr), nur angesetzt werden, wenn die Kosten wegen einer Erwerbstätigkeit, einer Berufsausbildung, Behinderung oder Krankheit der Eltern angefallen sind. Kinderbetreuungskosten für Kinder zwischen dem 3. und 6. Lebensjahr können unabhängig von den oben genannten Voraussetzungen angesetzt werden. Begünstigte Aufwendungen sind z.B. Kindergartenkosten, Schulaufgabenaufsicht, Haus-haltshilfen, welche Kinder betreuen, Au-pairs. Nicht ansetzbar sind Schulgeld, Nachhilfen, Aufwendungen für sportliche und andere Freizeitbeschäftigungen, Aufwendungen für die Vermittlung besonderer Fähigkeiten, z.B. Musikunterricht. Ansetzbar sind 2/3 der Aufwendungen, max. 4.000 Euro pro Kind. Nachweis für die Aufwendungen ist durch Rechnung und Bankbeleg über die Überweisung zu erbringen.