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Steuerberatungsgesellschaft





 

Reform der Erbschaft- und Schenkungsteuer

Selbst genutztes Wohneigentum soll komplett von der Erbschaftsteuer befreit werden, wenn Ehepartner oder Kinder weiter in dem Haus wohnen – unabhängig vom Wert. Auch für Firmenerben vereinbarten die Koalitionsspitzen Begünstigungen. Firmenerben müssen nur 15 Prozent des Betriebsvermögens versteuern, wenn der übernommene Betrieb sieben Jahre lang weitergeführt und eine bestimmte Lohnsumme eingehalten wird. Die Steuer entfällt komplett, wenn der Betrieb zehn Jahre lang weitergeführt wird. In diesem Fall wurde aber die Vorgabe bei der Lohnsumme schärfer gefasst als erwartet. Beide Seiten konnten damit Kernforderungen durchsetzen.

Bei selbst genutztem Wohneigentum müssen Witwen oder Witwer, eingetragene Lebenspartner sowie Kinder keine Erbschaftsteuer zahlen, wenn sie in dem Haus wohnen bleiben. Für Kinder gilt aber die Auflage, dass die Wohnung nicht größer als 200 Quadratmeter sein darf. Eine Wertgrenze nach oben gibt es nicht. Dies entspricht praktisch der von der Union lange geforderten Regionalisierung der Steuer, auch wenn dies so nicht explizit genannt wird. Daneben gibt es Vermögens-Freibeträge pro Erwachsenem von 500.000 Euro sowie für Kinder von je 400.000 Euro.

Das Aufkommen aus der Erbschaftsteuer von jährlich vier Milliarden Euro soll den Ländern erhalten bleiben. Dies war eine wesentliche Forderung der Sozialdemokraten. Die Union konnte sich mit einem Wahlmodell für Firmenerben durchsetzen. Allerdings müssen für den Wegfall der Erbschaftsteuer bei einer Haltefrist des Betriebes von zehn Jahren verschärfte Auflagen für die Lohnsumme in Kauf genommen werden: So muss durchschnittlich jedes Jahr die volle bisherige Lohnsumme eingehalten werden, damit nach zehn Jahren eine Quote von 1000 Prozent steht. Auch darf nur relativ wenig Privatvermögen dem Betriebsvermögen zugerechnet werden. Die Grenze liegt bei zehn Prozent. Bei der Sieben-Jahres-Frist gilt eine Lohn-Quote von 650 Prozent.

Union und SPD hatten seit fast zwei Jahren über die Reform gestritten. Das Bundesverfassungsgericht verlangt bis Jahresende eine Neuregelung bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer. Wenn auch Bundestag und Bundesrat zustimmen, soll die Reform Anfang 2009 in Kraft treten. Betriebsvermögen und Immobilien dürfen nicht niedriger als Kapital bewertet werden.

Übrige Änderungen:

  1. Tarif: In den Steuerklassen II und III startet der Tarif sofort bei 30 % und endet bei 50 %. Das führt trotz dem leicht auf 20.000 EUR ansteigenden persönlichen Freibetrag zu einer deutlichen Verschärfung, da die Sätze durch die Annäherung an die Verkehrswerte für alle Vermögensarten auf eine verbreiterte Bemessungsgrundlage zugreifen. In der Steuerklasse I bleiben die Steuersätze – von Euroglättungen in den Progressionsstufen abgesehen – unverändert, dafür steigen die persönlichen Freibeträge. Dies gilt auch für den eingetragenen Lebenspartner, der in vielen Bereichen des ErbStG dem Ehegatten gleich gestellt wird. Er bleibt allerdings in der Steuerklasse III.
  2. Persönliche und sachliche Freibeträge: Erhöhung bei Ehegatten auf 500.000 Euro, bei eingetragener Lebenspartnerschaft auf 500.000 Euro, bei Kindern, Stiefkindern und Enkeln, wenn Eltern verstorben sind auf 400.000 Euro, bei
    Enkeln auf 200.000 Euro, bei Eltern und Voreltern im Erbfall auf 100.000 Euro, bei
    Steuerklasse II (Geschwister, Nichten, Eltern bei Schenkung) 20.000, bei Steuerklasse III (Entfernt Verwandte, Lebensgefährte) 20.000 Euro.Versorgungsfreibetrag des Ehegatten bleibt unverändert.Bei eingetragener Lebenspartnerschaft erhöht sich der Freibetrag auf 256.000 Euro.
  3. Steuersätze in Prozent: Die Steuersätze in Steuerklasse II und III beginnen nun bei 30 % und steigen auf 50 % bei Vermögen über 6 Millionen Euro.Die Steuersätze in Steuerklasse I bleiben unverändert.