Bis das Bundesverfassungsgericht bis zum Ende des Jahres über die Verfassungsmäßigkeit der Abschaffung entschieden hat, können die Finanzämter die Fahrtkosten zur Arbeit wieder ab dem ersten Kilometer auf der Lohnsteuerkarte eintragen.
Bis zu einer Entscheidung vom Karlsruher Bundesverfassungsgericht, die für dieses Frühjahr erwartet wird, bleibt der Einkommensteuerfall insoweit offen.