INFORM GmbH
Steuerberatungsgesellschaft





 

Abzugsfähigkeit von Krankenversicherungsbeiträgen

Ab dem Jahr 2010 werden die Höchstbeträge für im Rahmen der sonstigen Vorsorgeaufwendungen steuerlich anzusetzenden Beiträge (z. B. zu Kranken- und Pflegeversicherungen, Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherungen, Haftpflichtversicherungen, Risikolebensversicherungen) von 2.400 Euro auf 2.800 Euro (Unternehmer) und von 1.500 Euro auf 1.900 Euro (Arbeitnehmer) angehoben. Übersteigen die Beiträge zu einer Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung für sich genommen diese Höchstbeträge, sind diese Beiträge in vollem Umfang in Abzug zu bringen. Ein Ansatz weiterer sonstiger Vorsorgeaufwendungen scheidet dann allerdings aus. Um mögliche Schlechterstellungen im Vergleich zu dem für das Kalenderjahr 2004 gewährten Abzugsvolumen zu verhindern, wird – wie im Recht 2009 – weiterhin eine Günstigerprüfung vorgenommen.